HAUS‑, BADE- UND SAUNAORDNUNG

Werte Gäste!
Mit Ihrem Besuch schlie­ßen Sie mit unse­rem ­Unter­neh­men einen Besuchs­ver­trag und erken­nen damit die fol­gende Ord­nung als Ver­trags­in­halt an:

1. PFLICHTEN DES FREIZEITZENTRUMS

1.1.
Gewäh­rung der Benut­zung der Anla­gen, Gefahr­tra­gung der Gäste

(1)
Das Frei­zeit­zen­trum ermög­licht den Gäs­ten, die Ein­rich­tun­gen der Bade­an­lage und aller ande­ren Objekte im Rah­men der Vor­schrif­ten die­ser Haus- und Bade­ordnung auf eigene Gefahr zu benüt­zen.

(2)
Es ist weder dem Frei­zeit­zen­trum noch ihren Gehil­fen mög­lich, Unfälle, im Spe­zi­el­len Bade­un­fälle gene­rell zu ver­hü­ten. Ins­be­son­dere tra­gen die Gäste selbst die mit der Aus­übung des auf dem Gelände des Frei­zeit­zen­trums aus­ge­üb­ten Spor­tes ver­bun­de­nen Gefah­ren.

(3)
Glei­ches gilt für Ver­let­zun­gen und sons­tige Ein­griffe in die Per­sön­lich­keits­sphäre des Gas­tes durch andere Gäste oder sons­tige, nicht zum Per­so­nal des Frei­zeit­zen­trums gehö­rende Dritte.

(4)
Das Frei­zeit­zen­trum über­nimmt daher gegen­über den Gäs­ten aus­schließ­lich der fol­gen­den Pflich­ten:

1.2.
Öff­nungs­zei­ten und Zutritts­gewährung

(1)
Das Frei­zeit­zen­trum ist gehal­ten, den Besuch wäh­rend der durch Anschlag oder durch das Auf­sichts­per­so­nal bekannt gege­be­nen Öff­nungs­zei­ten zu ermög­li­chen.

(2)
Wird die amt­lich zuläs­sige Besu­cher­zahl über­schrit­ten, hat das Frei­zeit­zen­trum mit Hilfe des zustän­di­gen Per­so­nals den Zutritt wei­te­rer Besu­che­rIn­nen zu unter­sagen. In die­sen Fäl­len haben Besuchs­wil­lige mit War­te­zei­ten zu rech­nen.

(3)
Das Frei­zeit­zen­trum behält sich vor, Per­so­nen, deren Zulas­sung zum Besuch des Frei­zeit­zen­trums bedenk­lich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Grün­den zu ver­weh­ren. Dies gilt im Beson­de­ren für ­Betrun­kene, Ver­wahr­loste, Ruhe­stö­rer, Per­so­nen, gegen die ein Haus­ver­bot aus­ge­spro­chen wurde, Per­so­nen mit Anstoß erre­gen­den Krank­hei­ten und über­trag­ba­ren Haut­krank­hei­ten.

1.3.
Zustand und Bedie­nung der ­Anla­gen

(1)
Das Frei­zeit­zen­trum steht dafür ein, dass die Anla­gen vor­schrifts­ge­mäß errich­tet, bedient und gewar­tet wer­den. Ins­be­son­dere hat das Frei­zeit­zen­trum alle gel­ten­den Hygiene- und Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten. Wei­tere Ver­pflich­tun­gen des Frei­zeit­zen­trums bestehen nicht.

(2)
Sobald das Frei­zeit­zen­trum von der Stö­rung, Man­gel- oder Schad­haf­tig­keit einer Anlage Kennt­nis erlangt, unter­sagt das Frei­zeit­zen­trum umge­hend die Benüt­zung der gestör­ten Anlage oder schränkt ihre Benut­zung auf gehö­rige Weise ein.

(3)
Der Bade­gast ist selbst für die Ein­hal­tung von Anord­nun­gen des zustän­di­gen Per­so­nals ver­ant­wort­lich.

1.4.
Kon­trolle der Ein­hal­tung der Haus- und ­Bade­ord­nung
Das Frei­zeit­zen­trum kon­trol­liert im Rah­men des Zumut­ba­ren mit Hilfe ihres Auf­sichts­per­so­nals die Ein­hal­tung der Haus- und Bade­ord­nung durch Gäste und sons­tige, sich auf dem Gelände des Frei­zeit­zen­trums auf­hal­tende Per­so­nen. Wird ord­nungs­wid­ri­ges Ver­hal­ten fest­ge­stellt, wer­den die betref­fen­den Per­so­nen ver­warnt und erfor­der­li­chen­falls des Frei­zeit­zen­trums ver­wie­sen.

1.5.
Hilfe bei Unfäl­len
Kommt es zu einem Unfall, lei­tet das Frei­zeit­zen­trum mit Hilfe ihres Auf­sichts­per­so­nals im Rah­men des Zumut­ba­ren unver­züg­lich Hilfs­maß­nah­men ein.

1.6.
Hilfe bei der Abwehr ange­zeig­ter ­Gefah­ren

Wird dem Frei­zeit­zen­trum, ins­be­son­dere dem Auf­sichts­per­so­nal, von Gäs­ten eine dro­hende Gefahr für die Gesund­heit und das Leben von Gäs­ten glaub­haft gemacht, ist das Frei­zeit­zen­trum mit Hilfe ihres Auf­sichts­per­so­nals im Rah­men des Zumut­ba­ren bemüht, diese Gefahr abzu­wen­den.

1.7.
Keine Mög­lich­keit zur Beauf­sich­ti­gung Minder­jähriger, Unmün­di­ger und Per­so­nen mit ­B­ehinderung
Das Frei­zeit­zen­trum und damit ihr Auf­sichts­per­so­nal ist nicht in der Lage und daher auch nicht ver­pflich­tet, min­der­jäh­rige, unmün­dige bzw. Per­so­nen mit kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Behin­de­run­gen und/​oder Nicht­schwim­mer zu beauf­sich­ti­gen.

1.8.
Haf­tung der Bade­an­stalt

(1)
Das Frei­zeit­zen­trum haf­tet nur für sol­che Schä­den, die es oder ihre Gehil­fen dem Gast durch rechts­wid­ri­ges, ins­be­son­dere ver­trags­wid­ri­ges, und schuld­haf­tes Ver­hal­ten zuge­fügt hat.

(2)
Das Frei­zeit­zen­trum haf­tet nicht für Schä­den, die durch Miss­ach­tung der ­Bade­ord­nung, all­fäl­li­ger Benüt­zungs­re­ge­lun­gen oder durch Nicht­be­ach­tung der Anwei­sun­gen des Auf­sichts­per­so­nals, durch sons­ti­ges eige­nes Ver­schul­den des/​der Geschä­dig­ten oder durch unab­wend­bare Ereig­nisse bzw. höhere Gewalt, ins­be­son­dere auch durch Ein­griffe drit­ter Per­so­nen, ver­ur­sacht wer­den. Mit­ver­schul­den führt zu ent­spre­chen­der Scha­dens­tei­lung. Glei­ches gilt sinn­ge­mäß für all­fäl­lige bei den jewei­li­gen Gerä­ten und Ein­rich­tun­gen aus­ge­häng­ten beson­de­ren Benüt­zungs­re­geln (z.B. für Wel­len­be­cken, Sport­be­cken, Sauna, etc.) sowie für all­fäl­lige Benüt­zungs­ver­bote oder Ein­schrän­kun­gen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2.

(3)
Fahr­zeuge, die auf öffent­li­chem Grund abge­stellt sind, ste­hen in kei­ner Inge­renz des Frei­zeit­zen­trums. Für sol­che Fahr­zeuge wird in kei­ner Weise gehaf­tet. Auch die Benut­zung des eige­nen Park­plat­zes erfolgt aus­schließ­lich auf eigene Gefahr des Abstel­lers.


  1. PFLICHTEN DER GÄSTE

2.1.
Ein­tritts­kar­ten, Schlüs­sel, ­Wert­kar­ten; Ent­gelte

(1)
Die Benüt­zung des Frei­zeit­zen­trums ist nur mit einer gül­ti­gen Ein­tritts­karte laut Tarif­ord­nung zuläs­sig. Die Tarif­ord­nung ist Teil der Bade­ord­nung.

(2)
Die Zutritts­da­ten­trä­ger („Chip-Arm­bän­der“) und Rech­nungs­be­lege sind wäh­rend der gesam­ten Dauer des Besu­ches auf­zu­be­wah­ren. Der Rech­nungs­be­leg ist dem Auf­sichts­per­so­nal auf Ver­lan­gen vor­zu­zei­gen. Der Besu­cher hat bei Ver­lust des Zutritts­da­ten­trä­ger zum Bad die­ses zu ver­las­sen oder eine neue Ein­tritts­karte zu lösen.

(3)
Für aus­ge­ge­bene Schlüs­sel /​Chip-Arm­bän­der kann auf Grund der gel­ten­den Tarife eine Kau­tion ver­langt wer­den.

(4)
Bei Ver­las­sen des Frei­zeit­zen­trums ver­liert die Ein­tritts­be­rech­ti­gung ihre Gül­tig­keit. Die Schlüs­sel /​Chip-Arm­bän­der sind beim Ver­las­sen des Frei­zeit­zen­trums zurück­zu­ge­ben.

(5)
Für abhan­den gekom­mene Schlüs­sel /​Chip-Arm­bän­der ist Ersatz zu leis­ten.

2.2.
Auf­sicht über Kin­der, Min­der­jäh­rige, Nicht­schwimmerInnen und Per­so­nen mit Behin­de­rung

(1)
Für die Auf­sicht über Kin­der, Min­der­jäh­rige, Nicht­schwim­me­rIn­nen und Per­so­nen mit Behin­de­rung haben die für diese Per­so­nen auch sonst Auf­sichts­pflich­ti­gen (z.B. die erzie­hungs­be­rech­tig­ten Ange­hö­ri­gen oder ent­spre­chende Auf­sichts- oder Pfle­ge­per­so­nen) ent­spre­chend vor­zu­sor­gen.

(2)
Diese auf­sichts­pflich­ti­gen Per­so­nen blei­ben für die Auf­sicht auch dann ver­ant­wort­lich, wenn sie das Gelände der Bade­an­stalt nicht betre­ten oder vor­zei­tig wie­der ver­las­sen.

(3)
Kin­der, die das zwölfte Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, haben nur in Beglei­tung einer Auf­sichts­per­son, die wenigs­tens das 18. Lebens­jahr voll­endet hat, Zutritt zur Bade­an­lage. Die Auf­sichts­per­son ist für das Ver­hal­ten der Kin­der im Bad und für die Ein­hal­tung der Haus- und Bade­ord­nung unein­ge­schränkt ver­ant­wort­lich.

(4)
Die jeweils gel­ten­den Jugend­schutz­be­stim­mun­gen, ins­be­son­dere Alko­hol- und Rauch­ver­bote, Auf­ent­halts­ver­bote, Ver­pflich­tun­gen der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten, sind von den Jugend­li­chen und ihren Erzie­hungs­be­rech­tig­ten ein­zu­hal­ten.

2.3.
Auf­sicht bei Grup­pen­be­su­chen

(1)
In Fäl­len von Grup­pen­be­su­chen hat bei Schü­le­rIn­nen die hier­für zustän­dige Auf­sichts­per­son, bei Ver­ei­nen und ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen der zustän­dige Funktionär/​die zustän­dige Funk­tio­nä­rin für die Ein­hal­tung der Haus- und Bade­ord­nung zu sor­gen und dafür die volle Ver­ant­wor­tung zu tra­gen. Die dies­be­züg­li­chen eige­nen Auf­sichts­per­so­nen haben wäh­rend der gesam­ten Dauer des Grup­pen­be­su­ches bei der Gruppe anwe­send zu sein.

(2)
Diese Auf­sichts­per­so­nen haben mit dem Auf­sichts­per­so­nal des Frei­zeit­zen­trums das gehö­rige Ein­ver­neh­men zu pfle­gen, um zu gewähr­leis­ten, dass der übrige, nor­male Betrieb durch den Grup­pen­be­such nicht gestört wird.

2.4.
Anwei­sun­gen des Aufsichts­personals

(1)
Die Gäste sind ver­pflich­tet, den Anwei­sun­gen des Auf­sichts­per­so­nals unein­ge­schränkt Folge zu leis­ten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auf­fas­sung sein sollte, die ihm erteilte Anwei­sung sei nicht gerecht­fer­tigt.

(2)
Wer die Haus- und Bade­ord­nung bzw. Benüt­zungs­ver­bote für bestimmte Ein­rich­tun­gen (z.B. für Wellen­becken, Sport­be­cken, Sauna, etc.) oder Ein­schrän­kun­gen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 über­tritt oder sich den Anwei­sun­gen des Auf­sichts­per­so­nals wider­setzt, kann ohne Anspruch auf Rück­erstat­tung des Ein­tritts­gel­des vom Auf­sichts­per­so­nal oder einem sons­ti­gen Reprä­sen­tan­ten des Frei­zeit­zen­trums aus die­sem gewie­sen wer­den.

(3)
In beson­de­ren Fäl­len kann auch ein dau­er­haf­tes oder zeit­lich fest­ge­leg­tes Besuchs­ver­bot für die Zukunft aus­ge­spro­chen wer­den.

(4)
Das Benut­zen von Flos­sen ist mit den zustän­di­gen Auf­sichts­per­so­nen (Dienst­ha­ben­den Bade­meis­ter) abzu­spre­chen und geneh­mi­gen zu las­sen.

2.5.
Hygie­ne­be­stim­mun­gen

(1)
Die Gäste sind im gesam­ten Frei­zeit­zen­trum, ins­be­son­dere in der Bade- und Sau­na­an­lage („Nass­be­reich“) zu größ­ter Sau­ber­keit ver­pflich­tet.

(2)
Der Bar­fuß­be­reich im Nass­be­reich darf nicht mit Stra­ßen­schu­hen betre­ten wer­den. Die Becken dür­fen nur mit ord­nungs­ge­mä­ßer Bade­be­klei­dung betre­ten wer­den (Bade­ho­sen, Bade­an­zü­gen).

(3)
Vor jedem Betre­ten der Becken ist aus hygie­ni­schen Grün­den zu duschen.

(4)
Die Benüt­zung von Seife, Sham­poos (aus­ge­nom­men in den Dusch­an­la­gen) oder Wasch­mit­teln sowie das Waschen der Bade­be­klei­dung, kos­me­ti­sche oder kör­per­pfle­gende Tätig­kei­ten (z.B. Rasie­ren, Nägel­schnei­den, etc.) sind im gesam­ten Nass­be­reich unter­sagt.

(5)
Abfälle (Rest­müll, Fla­schen, Glä­ser, Dosen, Papier etc) sind in den vor­ge­se­he­nen Abfall­be­häl­ter zu ent­sor­gen.

(6)
Das Mit­brin­gen von Tie­ren in das Frei­zeit­zen­trum ist ver­bo­ten.

2.6.
Unter­las­sen von Gefähr­dun­gen und Beläs­ti­gun­gen

(1)
Jeder Gast ist ver­pflich­tet, auf die ande­ren Gäste Rück­sicht zu neh­men. Es ist daher alles zu unter­las­sen, was andere Gäste, im Spe­zi­el­len Bade­gäste beläs­tigt oder gar gefähr­det.

(2)
Die Abgren­zun­gen des Frei­zeit­zen­trums dür­fen nicht er- und über­klet­tert wer­den.

(3)
Alle Anla­gen und Ein­rich­tun­gen des Frei­zeit­zen­trums dür­fen nur ent­spre­chend ihrer Zweck­be­stim­mung benutzt wer­den (z.B. Kin­der­be­cken, Nicht­schwim­mer­be­reich, etc.).

(4)
Es ist unter­sagt, in die Schwimm­halle bzw. im Sau­na­be­reich Glä­ser, Fla­schen oder Por­zel­lan zu ver­wen­den. Diese Behält­nisse oder Geschirr dür­fen aus dem Bereich des Selbst­be­die­nungs­be­rei­ches des Restau­rants nicht ent­fernt wer­den.

(5)
Das Foto­gra­fie­ren oder Fil­men frem­der Per­so­nen ohne deren Zustim­mung ist zu unter­las­sen. Das Benut­zen einer Flug­drohne ist im gesam­ten Bade- und Frei­be­reich unter­sagt.

2.7.
Benüt­zung von Zusatz­ein­rich­tun­gen

(1)
Lie­ge­stühle und andere Ein­rich­tun­gen kön­nen, solange der Vor­rat reicht, unent­gelt­lich ver­wen­det wer­den. Lie­ge­stühle aus dem Innen­be­reich dür­fen nicht nach drau­ßen ver­bracht wer­den. Die Lie­gen im Pool­be­reich sol­len nicht in die Lie­ge­wiese ver­bracht wer­den.

(2)
Für Ver­lust oder Beschä­di­gung ist Ersatz zu leis­ten.

2.8.
Ein­brin­gung und Ver­lust von Gegen­stän­den, Abstel­len von Fahr­zeu­gen

(1)
Für in das Frei­zeit­zen­trum inkl. Gar­de­ro­ben ein­ge­brachte Wert­ge­gen­stände wird keine Haf­tung über­nom­men.

(2)
Gefun­dene Gegen­stände sind an der Kasse abzu­ge­ben.

(3)
Fahr­zeuge oder sons­tige Gegen­stände dür­fen nur so abge­stellt wer­den, dass der Zugang zum Frei­zeit­zen­trum, ins­be­son­dere im Hin­blick für Rettungs‑, Feu­er­wehr- oder Poli­zei­ein­sätze, nicht ver­stellt wird. Die vor­ge­ge­be­nen Mar­kie­run­gen sind ein­zu­hal­ten.

2.9.
Meldepflichten/​Hilfeleistungspflicht

(1)
Unfälle, Dieb­stähle sowie Beschwer­den sind dem Auf­sichts­per­so­nal oder der Lei­tung des Frei­zeit­zen­trums sofort zu mel­den.

(2)
Jeder Gast ist ver­pflich­tet, die not­wen­dige erste Hilfe oder andere Hil­fe­stel­lun­gen zu leis­ten (z.B. Hilfe holen).

2.10.
Sons­ti­ges

(1)
Jede Art von gewerb­li­cher Tätig­keit oder Wer­bung im Bereich der Bade­an­lage bedarf der Zustim­mung der Geschäfts­füh­rung.

Zusatz Saunaordnung

1. Saunagäste

Betrun­kene, Ruhe­stö­rer, Per­so­nen mit offe­nen Wun­den, Haut­krank­hei­ten oder anste­cken­den Krank­hei­ten (z.B. Grippe), Epi­lep­ti­ker sowie Per­so­nen, denen vom Auf­sichts­per­so­nal ein Benüt­zungs­ver­bot erteilt wor­den ist, dür­fen die Sau­na­an­lage nicht benüt­zen.
Der Zutritt für Kin­der und Jugend­li­che unter 14 Jah­ren nicht gestat­tet.
Bei der Nut­zung des Gas­tro­no­mie­be­reichs bzw. wenn in den Bad­be­reich gewech­selt wird ist ent­spre­chend Klei­dung zu tra­gen.

2. Hygiene

Kos­me­tik, wie Nägel schnei­den, ­Fuß­pflege, Rasie­ren, Haare fär­ben, (Salz)Peeling, ­waschen von Klei­dung u.ä. sind im Sau­na­be­reich ver­bo­ten.
Vor dem Benut­zen des Beckens ist ­gründ­lich zu duschen.
Die Benüt­zung der Sau­na­kam­mern ist nur mit einem aus­rei­chend gro­ßen Lie­ge­tuch und ohne Beklei­dung gestat­tet.
Vor und nach dem Sau­na­gang duschen!

3. Aufgüsse

Auf­güsse mit Zusät­zen sind nur in ­Abspra­che mit dem Sau­na­wart gestat­tet.
Alko­hol­auf­güsse sind in allen Sauna­kammern strikt ver­bo­ten.
Die Sau­na­ord­nung ist Bestand­teil der Haus- und Bade­ord­nung und somit für alle Nut­zer ver­bind­lich.

Vor und nach dem Sau­na­gang gründ­lich duschen!

Bitte Bade­schlap­fen tra­gen!

Bitte Sau­na­a­real sau­ber hal­ten!